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Erforderliche Dokumente

Erforderliche Unterlagen für den Käufer

Für den Immobilienerwerb benötigt der Käufer

  • einen gültigen Pass

  • eine griechische Steuernummer (AFM)*

  • eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Entrichtung der Grunderwerbssteuer

 

 *Den Antrag auf Ausstellung einer Steuernummer (AFM) stellt man beim zuständigen Finanzamt (DOY), entweder persönlich oder durch notarielle Vollmacht an Dritte unter Vorlage folgender Dokumente (natürliche Person): Persönliche Daten des Antragstellers: Vor- und Nachname, Vor- und Nachname des Vaters, Geburtsname der Mutter, Geburtsdatum, Geburtsort (GR) oder Geburtsland (Ausland)

  • Angaben gemäß ID

  • Staatsangehörigkeit, Beruf und Familienstand

  • Vollständige Adresse

Ausländische Staatsangehörige weisen sich mit dem Pass und dem Geburtsschein aus.

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Erforderliche Unterlagen für den Verkäufer 

Für den Immobilienverkauf muss der Verkäufer einige Unterlagen mehr vorlegen und zwar

  • einen gültigen Pass

  • eine griechische Steuernummer (AFM)*

  • topographische Pläne der Immobilie

  • Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Entrichtung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer

  • Bescheinigung über die Entrichtung der Immobiliensteuer in den letzten fünf (5) Jahren

  • Bescheinigung über evtl. oder keine Einnahmen aus der Immobilie (in den letzten zwei Jahren)

  • Grundbuch-/Katasteramtsauszug

  • Bescheinigung eines Ingenieurs über die Nicht-Existenz von baurechtlichen Verstößen bzw. über die Legalisierung evtl. baurechtlicher Verstöße und die Entrichtung der Gebühren hierfür

  • Energieeffizienzausweis

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Verkäufers vom zuständigen Finanzamt

  • Bescheinigung eines Ingenieurs gemäß dem griechischen Gesetz 4014/2011 über die Besichtigung der Immobilie und Feststellung der Nicht-Existenz baurechtlicher Verstöße

  • Bescheinigung der Vollständigkeit der elektronischen Identität des Gebäudes

  • Baugenehmigung für bebaute Immobilien, deren Bau vor 1983 war

  • Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Entrichtung aller kommunalen Gebühren; der Notar darf den Kaufvertrag nicht beurkunden, wenn diese Bescheinigung nicht vorliegt

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